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Bei Gelegenheit berichten wir auf dieser Seite über neue Entwicklungen, Entscheide, Ereignisse und Tipps
im Bereich des Rechts:

Das ewige Replikrecht

Das ewige Replikrecht

Immer wieder trifft man auf die Einstellung von Behörden und Gerichten, Eingaben müssten vor einem Entscheid nicht unbedingt an die Gegenpartei weitergleitet werden. Auch wird von Gegenanwälten manchmal die Behauptung aufgestellt, man dürfe keine weiteren Eingaben einreichen. Oder: Wenn man ohne gerichtliche Aufforderung zu einer Eingabe Stellung nehmen wolle, dann dürfe man dies nur innerhalb von 10 Tagen tun.

Diese Ansichten treffen so nicht zu und es ist ein Problem, dass man sich des Rechts zur Stellungnahme und der Modalitäten nicht genügend bewusst ist:

Nach der Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien das Recht, von sämtlichen der entscheidenden Instanz eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor die Instanz ihren Entscheid fällt. Dabei ist es unerheblich, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und oder ob sie die Instanz tatsächlich zu beeinflussen vermag. Denn es ist Sache der Parteien (und grundsätzlich nicht der entscheidenden Instanz) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen (statt vieler BGE 133 I 100, E. 4.3-4.6 S. 102 ff.). Wird einer Partei keine Möglichkeit eingeräumt, resp. die Möglichkeit genommen, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das natürlich Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (a.a.O.).

Das Recht auf Stellungnahme kann also zu einem mehrfachen Schriftenwechsel führen, der theoretisch erst dann beendet ist, wenn der Empfänger der letzten Stellungnahme auf eine weitere Replik verzichtet (vgl. BSK StPO-Hafner/Fischer, Art. 109 StPO N 21). Eine entscheidende Instanz muss mit der Fällung ihres Entscheides also zuwarten, bis sie annehmen darf, dass der Empfänger auf eine weitere Eingabe verzichtet.

Bezüglich des Zeitrahmens ist von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, zu erwarten, dass sie dies umgehend tut oder zumindest beantragt; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BSK ZPO-Willisegger, Art. 225 N 13).

​Wie schnell die Partei jedoch genau reagieren muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Gericht jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen dürfe (Urteil 6B_629/2010 vom 25. November 2010, E. 3.3.2). Man ist also gut beraten, spätestens nach 10 Tagen zu reagieren.

​Nichtsdestotrotz ist das Replikrecht – ausser durch den Grundsatz von Treu und Glauben – zeitlich nicht limitiert. Wurde nämlich eine Stellungnahme bzw. Replik später als 20 Tage nach Zustellung der letzten Eingabe eingereicht, hat das Gericht aber noch keinen Entscheid gefällt, so ist diese letzte Replik grundsätzlich trotzdem zu berücksichtigen (BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4).