Kleine Auswahl neuer Gesetzesbestimmungen in 2019
Das neue Jahr bringt auch neue Gesetzesbestimmungen. Hier eine kleine Auswahl der neuen Bestimmungen:
1. Online-Shopping
Sendungen von Schweizer Versandhändlern unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn das Unternehmen im MwSt-Register eingetragen ist. Ausländische Online-Händler mussten auf Kleinsendungen mit einem Steuerbetrag von weniger als fünf Franken bisher dagegen in der Schweiz keine Mehrwertsteuer zahlen. Ab 1. Januar 2019 hat sich dies nun geändert.
Sobald ein Versandhandelsunternehmen im Ausland mit Kleinsendungen in die Schweiz die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken erreicht, gelten ab dem Folgemonat die Lieferungen als Inlandlieferungen. Das Unternehmen muss dann auf allen Lieferungen in die Schweiz Mehrwertsteuer entrichten.
Dies hat einerseits zur Folge, dass für die ca. 2000 Schweizer Versandhändler der Wettbewerb gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz etwas erleichtert wird. Für die Konsumenten hingegen wird sich das Online-Shopping im Ausland ab 2019 wahrscheinlich verteuern.
2. Autofahrer
Mit dem neuen, am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes müssen sich Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr zur Überprüfung ihrer Fahreignung alle zwei Jahre einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
Bisher galt dies für Personen ab dem 70. Altersjahr.
3. Erleichterte Anerkennung ausländischer Konkursverfahren
Wird ein ausländisches Konkursverfahren anerkannt, führt dies zur Eröffnung eines Hilfsverfahrens in der Schweiz. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das in der Schweiz gelegene Vermögen des Konkursiten zugunsten von Gläubigern mit besonderem Bezug zur Schweiz verwertet und ein allfälliger Überschuss dann dem ausländischen Konkursverfahren zur Verfügung gestellt bzw. der Überschuss wird ins Ausland überwiesen.
Bisher wurde ein ausländisches Konkursverfahren aber nur anerkannt, wenn es zum einen im Sitz- bzw. Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurde und zum anderen der Staat gegenüber der Schweiz Gegenrecht gewährte.
Per 1. Januar 2019 hat sich dies nun geändert. Der Staat, in den der Konkurs eröffnet wurde, muss für die Anerkennung dieses Verfahrens in der Schweiz kein Gegenrecht mehr halten. Und das ausländische Konkursverfahren muss nicht mehr im Sitz bzw. Wohnsitzstaat des Konkursiten eröffnet worden sein, sondern kann auch dort eröffnet worden sein, wo der Konkursit den Mittelpunkt seiner Interessen hat.
4. Rückenwind für Fintech-Unternehmen
Bisher war es ausschliesslich den Banken vorbehalten, gewerbsmässig fremde Gelder – so genannte Publikumseinlagen – entgegenzunehmen. Entsprechende Tätigkeiten ohne Bewilligung sind unter Strafe gestellt.
Deshalb können neu per 1. Januar 2019 Fintech-Unternehmen unter erleichterten Anforderungen gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen, sofern diese Gelder weder angelegt noch verzinst werden.
Zudem können neu ab 1. April 2019 beim Geschäftsmodell des Crowdlendings (Schwarmkredit-Vermittlung) Gelder bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Franken nicht nur für gewerblich-industrielle Zwecke, sondern auch für den privaten Konsum vermittelt werden.
5. Zuwanderung
Der Bundesrat hat die Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen von Rumänien und Bulgarien bis am 31. Mai 2019 verlängert. Ab dem 1. Juni 2019 enden aber die Übergangsfristen und es gilt definitiv die volle Personenfreizügigkeit.
Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches und glückliches 2019!